Schmerzensgeld

Autor: Göppl

Ein Schmerzensgeldanspruch besteht dann, wenn die Verletzung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwei Wochen geführt hat.

Ein Schmerzensgeldanspruch besteht sowohl im Rahmen der Verschuldens- als auch der Gefährdungshaftung.

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Tabelle des finnischen Versicherungsamts, wobei auch das Alter des Geschädigten eine Rolle spielt. Bei Bagatellverletzungen wird Schmerzensgeld nicht gewährt.

Verbleibt unfallbedingt ein Dauerschaden richtet sich die Entschädigung ebenfalls nach den Tabellen des Versicherungsamts, wobei diese in 20 Behindertenklassen eingeteilt sind.

Auch im Falle der Tötung kann den Hinterbliebenen ein Schmerzensgeldanspruch zustehen.