Unterhaltsschaden

Autor: Göppl

Im Todesfall haben die Angehörigen, die einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Getöteten haben, einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie selber nicht in der Lage sind für ihren eigenen Unterhalt aufzukommen. Der Anspruch endet, wenn der Unterhaltsberechtigte sich selber unterhalten kann.