Autor: Göppl |
Ist der nicht erwerbstätige Partner aufgrund des Unfalls nicht in der Lage den Haushalt zu führen, so werden die Kosten für eine Ersatzkraft ersetzt.
Wurde der nicht erwerbstätige Partner getötet, so steht dem Ehegatten und den Kindern ein Anspruch auf entgangenen Unterhalt zu. Zu ersetzen sind die Kosten für eine Ersatzkraft. Es ist aber nicht notwendig tatsächlich eine Ersatzkraft einzustellen.
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