Heilbehandlungskosten

Autoren: Hartmann/Schomerus

Heilbehandlungskosten sind vollständig zu erstatten, wenn und insoweit sie von dem Betroffenen selbst gezahlt worden sind. Dies gilt sowohl für Arzt- und Krankenhauskosten, wie auch für Medikamente und die Kosten der Rehamaßnahmen. Werden diese Kosten von einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung getragen, beschränkt sich der Ersatzanspruch des direkt Geschädigten auf die nicht übernommenen Kosten oder auf die Selbstbeteiligungsbeträge.