Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu werten. Sie kann bei der Verhängung eines Bußgeldes von nicht mehr als 200 DM gemäß § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur bei Verletzung des rechtlichen Gehörs - die vorliegend nicht geltend gemacht wird - und zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen werden.
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