OLG Koblenz - Beschluss vom 25.04.2001
1 Ss 73/01
Normen:
StVG § 24 a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
StA Trier - 8015 Js 22140/00 - 3 OWi,

AAK; Atemalkoholkonzentration; Messverfahren, standardisiertes; Dräger Alcotest 7110; Sicherheitsabschlag

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 1 Ss 73/01

DRsp Nr. 2001/11435

AAK; Atemalkoholkonzentration; Messverfahren, standardisiertes; Dräger Alcotest 7110; Sicherheitsabschlag

»Beim Dräger Alcotest 7110 handelt es sich bei der Analyse der Atemalkoholkonzentration mit dem vorgenannten Gerät um ein standardisiertes Messverfahren. Grundsätzlich genügt deshalb in den Urteilsgründen die Angabe des Messverfahrens und der beiden Einzelwerte.«

Normenkette:

StVG § 24 a Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu werten. Sie kann bei der Verhängung eines Bußgeldes von nicht mehr als 200 DM gemäß § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur bei Verletzung des rechtlichen Gehörs - die vorliegend nicht geltend gemacht wird - und zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen werden.