Autor: Koehl |
Wer von Cannabis abhängig ist, ist fahrungeeignet (Nr. 9.3 der Anlage 4 zur FeV). Diese Fälle sind selten, da die Möglichkeit der körperlichen Abhängigkeit von Cannabis im medizinischen-klinischen Sinn kaum angenommen wird und die psychische Abhängigkeit schwer feststellbar ist.
Fahrungeeignet ist auch derjenige, der Cannabis regelmäßig einnimmt (Nr. 9/2.1 der Anlage 4 zur FeV). Es gibt keine Legaldefinition des Begriffs "regelmäßig" im Zusammenhang mit der Einnahme von Cannabis. Ein Verhalten ist aber dann als regelmäßig anzusehen, wenn es bestimmten Regeln und Gesetzmäßigkeiten folgt, insbesondere in etwa gleichen zeitlichen Abständen stattfindet. Anders als nach Nr. 9/2.2 der Anlage 4 zur FeV (gelegentlicher Konsum) müssen bei regelmäßiger Einnahme keine zusätzlichen Tatbestandselemente - wie etwa fehlendes Trennungsvermögen - erfüllt sein.
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