Rechtsschutzversicherung - Einführung

Autoren: Hering/Sitter

Rechtsschutzversicherte Mandate

Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung in Verkehrssachen, hat der Rechtsanwalt drei Dinge zu beachten:

1.

Wünscht der Mandant zunächst, wie so oft, lediglich eine Beratung, "ob es sich überhaupt lohnt", könnte der Deckungsschutz begrenzt oder völlig ausgeschlossen sein, insbesondere wenn sich die Frage stellt, ob bereits ein Rechtsverstoß vorliegt, der den Versicherungsfall erst auslöst.

2.

In Strafsachen sind Taten, die nur vorsätzlich begangen werden können, nicht versichert. Taten nach §§  315c, 316 oder 229 StGB sind daher, soweit es bei Fahrlässigkeit bleibt, versichert. Taten nach §  142 StGB sind nur vorsätzlich begehbar und daher grds. nicht versichert. Die Versicherer erteilen im Verkehrsrechtsschutz allerdings für dieses Delikt regelmäßig eine Deckungszusage unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Hierzu mehr in Teil  9/2.3.6.

3.

Der Mandant ist in jedem Fall zu belehren, dass selbst im Fall einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherer, insbesondere in OWi-Angelegenheiten, voraussichtlich nicht voll tragen wird.

Die von einzelnen Versicherern gebräuchlichen Versicherungsbedingungen begrenzen deren Einstandspflicht.

Hinweis!