Autoren: Hering/Sitter |
Besteht eine Rechtsschutzversicherung einerseits für den Versicherungsnehmer, andererseits ein eigener Vertrag für den ggf. personenverschiedenen Halter oder eine mitversicherte Person mit eigenem Rechtsschutzversicherungsvertrag, so liegt ein Fall der Doppelversicherung vor. Hier besteht ein internes Ausgleichsverfahren zwischen den beteiligten Rechtsschutzversicherern. Im Außenverhältnis einstandspflichtig ist der Rechtsschutzversicherer, bei dem Deckung beantragt wird.
BeispielDer angestellte Kraftfahrer verunfallt im Dienst mit dem Dienst-Kfz oder begeht eine Verkehrs-OWi. Sein Arbeitgeber hat für seine Kraftfahrer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die eine SB von 300 Euro vorsieht. Er unterhält eine eigene Rechtsschutzversicherung ohne SB. |
Besteht teilweise eine Selbstbeteiligung bei den Rechtsschutzversicherern, hat der Betroffene die Wahl, ob er seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nimmt, bei dem keine Selbstbeteiligung vereinbart ist. Alternativ hat er i.d.R. auch einen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber.
Aufgrund des internen Ausgleichs ist es jedoch nötig, dass die weiteren beteiligten Rechtsschutzversicherer unter Angabe der jeweiligen Versicherungsnummer beim federführenden Versicherer namhaft gemacht werden.
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