Allgemeine Risikoausschlüsse

Autoren: Hering/Sitter

Vom Rechtsschutz sind vertraglich nachfolgende Bereiche ausgeschlossen. Im Verkehrsrechtsschutz sind allgemeine Risikoausschlüsse möglich:

Risikoausschlüsse

Versichert ist ausschließlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Die Abwehr von Schadensersatzansprüchen, außer diese beruhen auf einer Vertragsverletzung (Nr. 3.2.3 ARB 2021), ist nicht versichert und nicht versicherbar. Der Ausschlusstatbestand ist an sich unnötig. Er dient letztlich nur der Klarstellung, denn dieses Risiko ist durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt. Im Kraftfahrzeugbereich besteht Versicherungspflicht, so dass regelmäßig die Abwehr gegnerischer Ansprüche aus einem Unfall nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckt ist und deswegen bei dieser auch nicht angemeldet werden muss. Zuständig hierfür ist die eigene Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs.

Hinweis!

Hierbei ist der Mandant indes auf seine Weisungsgebundenheit gegenüber seinem Haftpflichtversicherer hinzuweisen. Dieser bestimmt auch verbindlich über die Rechtsvertretung in einer Streitsache.

Die ARB 2021 nennen folgendes Beispiel: Der Vermieter eines Mietfahrzeugs verlangt Schadensersatz wegen verspäteter Rückgabe. Dies ist zwar nicht im Schadensersatzrechtsschutz versichert, aber im Vertragsrechtsschutz.