Autoren: Hering/Sitter |
Nach Nr. 3.4.1.1 ARB 2019 kann der Versicherer Deckungsschutz verweigern, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen durch den Versicherungsnehmer keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies zu beurteilen, setzt eine rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, deren Finanzierung ihm angetragen wird, zwangsläufig voraus (OLG Celle, Urt. v. 05.07.2010 -
die vollständigen Angaben zum Versicherungsnehmer und Versicherungsverhältnis; |
die Skizzierung des Streitgegenstands und die Angabe, wofür und in welchem Umfang Deckungsschutz begehrt wird; |
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