Autoren: Hering/Sitter |
Obliegenheiten sind nach Nr. 4.1 ARB 2021 vertraglich geregelte Verhaltensregeln, die der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. Nichtbeachtung kann Rechtsnachteile in Form der Leistungsfreiheit oder teilweisen Leistungsfreiheit des Versicherers nach sich ziehen. Rechtlich sind gesetzliche und vertragliche Obliegenheiten zu beachten und solche vor und nach dem Versicherungsfall. Insbesondere die Obliegenheiten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls (= Versicherungsfall) sind von Bedeutung. Diese sind in Nr. 4.1 ARB 2021 geregelt. Zu beachten ist, dass die allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen der einzelnen Rechtsschutzversicherer auch in Bezug auf die Obliegenheiten von den Musterbedingungen des GdV abweichen können. Es ist daher angeraten, sich diese vom Mandanten aushändigen zu lassen.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Obliegenheiten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
Nr. 4/1.1 ARB 2021 legt für das Verhalten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Rechtsschutzfalls folgende Obliegenheiten fest:
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