Autoren: Hering/Sitter |
Ansprüche des Versicherungsnehmers auf die Leistung aus dem Rechtschutzvertrag können nach Nr. 4/1.7 ARB 2021 nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers - z.B. zugunsten des Rechtsanwalts - abgetreten werden. Das Einverständnis bedarf der Textform. Eine derartige Zustimmung ist üblicherweise allerdings nicht zu erlangen.
Das Zustimmungserfordernis entfällt nach Nr. 4/1.7 ARB 2021, wenn der Versicherungsnehmer auf Geld gerichtete Ansprüche gegen den Versicherer hat.
BeispielDer Versicherungsnehmer ist mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten. |
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