Abtretung von Ansprüchen

Autoren: Hering/Sitter

Grundsatz

Ansprüche des Versicherungsnehmers auf die Leistung aus dem Rechtschutzvertrag können nach Nr. 4/1.7 ARB 2021 nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers - z.B. zugunsten des Rechtsanwalts - abgetreten werden. Das Einverständnis bedarf der Textform. Eine derartige Zustimmung ist üblicherweise allerdings nicht zu erlangen.

Ausnahme: bereits gezahlt

Das Zustimmungserfordernis entfällt nach Nr. 4/1.7 ARB 2021, wenn der Versicherungsnehmer auf Geld gerichtete Ansprüche gegen den Versicherer hat.

Beispiel

Der Versicherungsnehmer ist mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.