Gewinnung des Analysematerials

Autor: Christian Sitter

Für die Alkoholuntersuchung stehen zur Verfügung:

Blutprobe (erzwingbar),

Harnprobe (nur freiwillig),

Atemluft (nur freiwillig).

Art der Alkoholuntersuchung

Die Zulässigkeit der Entnahme einer Blutprobe bestimmt sich nach § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO. Danach setzt eine Blutprobenentnahme voraus:

Beschuldigtenstellung;

Entnahme durch einem Arzt nach den Regeln ärztlicher Kunst;

zur Feststellung von Tatsachen, die für das Verfahren von Bedeutung sind;

es darf kein gesundheitlicher Nachteil zu erwarten sein;

Wahrung der Verhältnismäßigkeit.

Einwilligung zur Untersuchung

Die Entnahme der Blutprobe kann rechtmäßig erfolgen, wenn der Betroffene wirksam einwilligt (vgl. hierzu Urbanzyk/Homann, Atemalkoholtests - Freiwilligkeit, Belehrungspflicht und Rechtsfolge bei fehlender Belehrung, DAR 2018, 402).