Autoren: Hering/Sitter |
Ob eine Rechtsschutzversicherung mit einer Selbstbeteiligung vereinbart wird, unterliegt grundsätzlich der Parteiendisposition. Die Höhe der Selbstbeteiligung kann dem Versicherungsschein entnommen werden. In Höhe dieser Selbstbeteiligung muss der Versicherungsnehmer/Mandant als der Auftraggeber die Kosten des Rechtstreits selber tragen. Auch bei einer Vorschusszahlung an den Rechtsanwalt kann der Versicherer den Rechtsanwalt insoweit an seinen Mandanten verweisen.
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