OLG Dresden - Beschluss vom 06.06.2005
Ss (OWi) 712/04
Normen:
StVG § 24 § 25 Abs. 1 S. 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 § 49 Abs. 3 Nr. 4 ; BKatV § 1 § 4 Abs. 1 ; BKat Nr. 11.3;
Fundstellen:
DAR 2005, 693
NJ 2005, 565
NJW 2005, 2100
NStZ 2005, 710
NZV 2006, 110
VRS 109, 62
Vorinstanzen:
AG Riesa, vom 12.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 166 Js 73197/03

Abstand von Verkehrszeichen und Messstelle bei Geschwindigkeitsverstoß - Unterschreiten des Mindestabstands bei Einsatz eines Geschwindigkeitsrichters - grobe Pflichtwidrigkeit bei Durchfahren des Geschwindigkeitsrichters

OLG Dresden, Beschluss vom 06.06.2005 - Aktenzeichen Ss (OWi) 712/04

DRsp Nr. 2005/9942

Abstand von Verkehrszeichen und Messstelle bei Geschwindigkeitsverstoß - Unterschreiten des Mindestabstands bei Einsatz eines Geschwindigkeitsrichters - grobe Pflichtwidrigkeit bei Durchfahren des Geschwindigkeitsrichters

»1. Nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs vom 01. April 1998 (Az.: 31-1132.10/66) soll der Abstand zwischen dem die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen und der Messstelle mindestens 150 m betragen. Ein der Messstelle vorhergehender Geschwindigkeitsrichter begründete nach der Verwaltungsvorschrift einen Ausnahmefall, der ein Unterschreiten des Mindestabstands erlaubt und deshalb eine grobe Pflichtwidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung in subjektiver Hinsicht nicht entfallen lässt.2. Dem Betroffenen ist in subjektiver Hinsicht auch dann eine grobe Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen, wenn er bei Durchfahren eines Geschwindigkeitsrichters die der letzten Beschränkung vorhergehende Geschwindigkeitsbeschränkung bereits in erheblicher Weise (hier: um 16 km/h) überschritten hat.«

Normenkette:

StVG § 24 § 25 Abs. 1 S. 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 § 49 Abs. 3 Nr. 4 ; BKatV § 1 § 4 Abs. 1 ; BKat Nr. 11.3;

Gründe:

I.