I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 500,- DM festgesetzt, von der Anordnung eines Fahrverbotes jedoch abgesehen. Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene befuhr am 05.10.2000 gegen 11.35 Uhr mit dem PKW BMW, Kennzeichen, die BAB 2 Fahrtrichtung Dortmund. In Höhe von km 337,500 wurde mit einer stationären Video-Messanlage, verbunden mit einem gültig geeichten Zeitmessgerät, eine Abstandsmessung durchgeführt, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Toleranzen für das Fahrzeug des Betroffenen bei einer Geschwindigkeit von 162 km/h einen gemessenen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 14 m und damit von weniger als 2/10 des halben Tachowertes ergab. Innerhalb der Beobachtungsstrecke von mindestens 300 m gab es keine maßgeblichen Veränderungen des Abstandes."
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