OLG Hamm - Urteil vom 21.05.2001
6 U 42/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 § 18 ; StVO § 5 Abs. 2 § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)325b-c
NZV 2001, 519
NZV 2002, 397
VRS 101, 81

Abwägung der Verursachungsanteile beim Zusammenstoß zwischen einem nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegenden und einem dort überholenden Kraftfahrer

OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2001 - Aktenzeichen 6 U 42/01

DRsp Nr. 2004/1424

Abwägung der Verursachungsanteile beim Zusammenstoß zwischen einem nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegenden und einem dort überholenden Kraftfahrer

»1. Wer aus untergeordneter Straße nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegt, muss auch nach Anfahrbeginn eine für ihn von rechts kommende Kolonne weiter darauf beobachten, ob eines der Fahrzeuge zum Überholen ausschert. 2. Zur Abwägung beim Zusammenstoß zwischen einem Rechtsabbieger mit einem ihm auf der Vorfahrtstraße entgegenkommenden Überholer (hier: 25 % zu 75 % zu Lasten des Rechtsabbiegers).«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 § 18 ; StVO § 5 Abs. 2 § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ;
Fundstellen
DRsp II(294)325b-c
NZV 2001, 519
NZV 2002, 397
VRS 101, 81