AG Freiburg - Urteil vom 09.06.1998 (53 C 939/98) - DRsp Nr. 1999/5690
AG Freiburg, Urteil vom 09.06.1998 - Aktenzeichen 53 C 939/98
DRsp Nr. 1999/5690
1. Für die Mitwirkung des Verteidigers i. S. v. § 84 Abs. 2BRAGO sind die Voraussetzungen des § 24BRAGO nicht erforderlich. 2. Ein Rechtsanwalt als Betroffener ist gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung nicht verpflichtet, sich selbst zu verteidigen. Er Kann auch mit seiner Verteidigung einen Sozius beauftragen.