Die zulässige, Berufung hat keinen Erfolg.
Der Kläger kann aus dem Unfallereignis vom 07.09.1996 auf der B Straße in M gegen die Beklagten keinerlei Schadensersatzansprüche herleiten. Deshalb ist auch dem Feststellungsbegehren der Erfolg versagt. Mit Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Unfall alleine verschuldet hat.
Zu dieser Haftungsverteilung zu Lasten des Klägers gelangt der Senat bei der gebotenen Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge beider Unfallbeteiligter unter Berücksichtigung der von dem Pkw des Beklagten zu 1. ausgehenden Betriebsgefahr (§§ 7 Abs. 1 StVG, 254 BGB), wobei zu Lasten einer Partei nur solche unfallursächliche Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, auf welche die Partei sich entweder berufen hat oder die unstreitig oder bewiesen sind.
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