Allgemeines zu Ordnungswidrigkeitenrechtliche Beurteilung

Autor: Felix Koehl

§ 24a StVG regelt die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss, soweit es um eine Ordnungswidrigkeit geht. Die Vorschrift sanktioniert Drogenfahrten im öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug im Zustand der Fahruntüchtigkeit unterhalb der Strafbarkeitsgrenze des § 316 StGB. Die Norm ist als Auffangtatbestand zu den Strafvorschriften der §§ 315c und 316 StGB konzipiert. Sie enthält ein allgemeines Verbot, unter dem Einfluss bestimmter Drogen ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen (MüKoStVR/Funke, § 24a StVG Rdnr. 3). Mit ihr soll eine Ahndungslücke geschlossen werden, weil die Feststellung der relativen Fahrunsicherheit in der Praxis oft Schwierigkeiten bereitet und der Nachweis letztlich von Zufällen abhängt (BT-Drucks. 13/3764, S. 1 und 4). Auf die Festlegung von Gefahrengrenzwerten hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Vielzahl relevanter Drogen mit unterschiedlichen Auswirkungen auf das Fahrverhalten und die weitgehend unbekannten Dosis-Wirkungs-Beziehungen verzichtet (Bönke, NZV 1998, 393, 394).

Abstraktes Gefährdungsdelikt

Bei der Vorschrift handelt es sich um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt (NK-GVR/Krumm, § 24a StVG Rdnr. 3). Das bedeutet, dass es für die Realisierung des Tatbestands der Drogenfahrt

nicht auf Ausfallerscheinungen, sonstige rauschmittelbedingte Verhaltensweisen und den Eintritt einer konkreten Gefahr oder einer Schädigung ankommt;