Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Es müssen vorliegen
rechtswidrige Tat, |
beim Führen eines Kraftfahrzeugs, |
Verurteilung oder Nichtverurteilung wegen Schuldunfähigkeit, |
Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen. |
Die zugrundeliegende Entscheidung kann sein
Urteil; |
Strafbefehl, § 407 Abs. 2 Nr. 2 StPO, wenn die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt; |
im Abwesenheitsverfahren (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StPO bei Hinweis in Ladung auf die Möglichkeit des Fahrerlaubnisentzugs); |
im Sicherungsverfahren (§ 413 StPO, § 71 StGB; zu beachten ist beispielsweise bei epileptischen Anfällen, dass Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei einer Handlung im strafrechtlichen Sinne möglich ist). |
Eine Fahrerlaubnisentziehung darf nicht ausgesprochen werden
bei Amnestie, |
bei Verfolgungsverjährung (BayObLG, |
bei fehlendem Strafantrag. |
Dem Betroffenen müssen mögliche Sanktionen rechtzeitig vor der das Verfahren abschließenden Entscheidung mitgeteilt werden, damit dieser seine Verteidigung darauf einrichten kann. Dieses bedeutet, dass entweder die Staatsanwaltschaft in der Anklage oder das Gericht auf die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis hinweisen muss.
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