Allgemeines zu Tatbestandsmerkmale

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Tatbestandsmerkmale

Es müssen vorliegen

rechtswidrige Tat,

beim Führen eines Kraftfahrzeugs,

Verurteilung oder Nichtverurteilung wegen Schuldunfähigkeit,

Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Prozessuales

Die zugrundeliegende Entscheidung kann sein

Urteil;

Strafbefehl, § 407 Abs. 2 Nr. 2 StPO, wenn die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt;

im beschleunigten Verfahren (§ 419 Abs. 1 StPO);

im Abwesenheitsverfahren (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StPO bei Hinweis in Ladung auf die Möglichkeit des Fahrerlaubnisentzugs);

bei Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen (§ 233 StPO);

im Sicherungsverfahren (§ 413 StPO, § 71 StGB; zu beachten ist beispielsweise bei epileptischen Anfällen, dass Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei einer Handlung im strafrechtlichen Sinne möglich ist).

Hinderungsgründe

Eine Fahrerlaubnisentziehung darf nicht ausgesprochen werden

im Privatklageverfahren nach § 384 StPO,

bei Einstellung nach § 153 StPO,

bei Einstellung nach § 153a StPO,

bei Amnestie,

bei Verfolgungsverjährung (BayObLG, DAR 1955, 44),

bei fehlendem Strafantrag.

Hinweispflichten nach § 265 StPO

Dem Betroffenen müssen mögliche Sanktionen rechtzeitig vor der das Verfahren abschließenden Entscheidung mitgeteilt werden, damit dieser seine Verteidigung darauf einrichten kann. Dieses bedeutet, dass entweder die Staatsanwaltschaft in der Anklage oder das Gericht auf die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis hinweisen muss.