Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Diese gesetzliche Alternative der tatbestandlichen Begehung (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) beinhaltet die Verletzung anderweitiger Pflichten des Kraftfahrzeugführers außer den eigentlichen Fahrvorschriften. Zu denken ist insbesondere an § 142 StGB, dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Vornehmlich sollen unter diese Variante fallen
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bei Entnahme einer Blutprobe, |
Überlassen des Steuers an Person ohne Fahrerlaubnis, |
Überlassen des Steuers an Fahruntüchtigen (OLG Koblenz, Entsch. v. 26.06.1987 - |
ungenügende Absicherung eines geparkten Fahrzeugs gegen Abrollen auf abschüssiger Straße, |
unzulängliche Kenntlichmachung eines haltenden oder liegen gebliebenen Fahrzeugs. |
Bei allen diesen Varianten muss es sich um spezifische, einem Kraftfahrer obliegende Pflichten handeln. § 69 StGB findet keine Anwendung, wenn das Kraftfahrzeug lediglich Objekt einer Straftat war oder anlässlich des bloßen Besitzes eines Kraftfahrzeugs begangen wurde (Himmelreich/Hentschel, Rdnr. 27).
Als nicht ausreichend sind erachtet worden
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|