Berücksichtigung bisheriger vorläufiger Maßnahmen

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Vorläufige Maßnahmen

Das Gericht hat im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen, ob der betreffende Täter noch ungeeignet ist. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass unter dem Eindruck der bereits erlittenen vorläufigen Maßnahme (auch wenn diese noch nicht die Mindestsperrfrist erreicht hat) die mangelnde Eignung in der Zukunft nicht mehr besteht, so hat es die Fahrerlaubnisentziehung aufzuheben und den Führerschein wieder herauszugeben. Der betreffende Fahrer ist nicht mehr nach § 69 StGB ungeeignet (BGH, Beschl. v. 28.06.1973 - 4 StR 288/73, VRS 45, 177). Nur wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfindung noch zu der Prognose kommt, dass Ungeeignetheit besteht mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden muss, kommt die Entziehung in Betracht.

Sperrfristen des § 69a StGB

§ 69a StGB in seinen Mindestsperrfristen (Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4) setzt die Ungeeignetheit i.S.d. § 69 StGB voraus, ist jedoch keinesfalls eine Auslegungsregel für die letztgenannte Vorschrift.

Fahrweise bis zur Hauptverhandlung