Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Es ist klar zu trennen zwischen den Vorschriften der §§ 69, 69a StGB, welche ein mit Maschinenkraft bewegtes Landfahrzeug ohne Gleisgebundenheit beinhalten, und anderen Strafrechtsvorschriften, die begrifflich an ein "Fahrzeug" anknüpfen und damit einen weiteren Begriff beinhalten als den des "Kraftfahrzeugs". An den weiteren Begriff des "Fahrzeugs" knüpfen beispielsweise die wichtigen Strafrechtsvorschriften §§ 316, 315c StGB an.
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