Autor: Hofmann |
Die Vorschrift schützt die Interessen des öffentlichen Straßenverkehrs, sie findet keine Anwendung auf Verstöße im privaten Raum, BGH, Beschl. v. 05.10.2011 -
Während § 315c StGB gefährliche Verhaltensweisen des normalen Fahrverkehrs beinhaltet, ergreift § 315b Abs. 1 StGB diejenigen Verhaltensweisen, in denen das Kraftfahrzeug bewusst zweckentfremdet ("pervertiert") und verkehrswidrig, geradezu als Waffe eingesetzt wird, das Fortbewegungsinteresse in den Hintergrund tritt oder aber, wenn durch Nichtverkehrsteilnehmer, von außen kommend, der Straßenverkehr gefährdet wird (OLG Celle, Urt. v. 24.10.1984 - 1 Ss 448/84, VRS 68, 43). Lediglich fehlerhafte Verkehrsteilnahme durch bloßes vorschriftswidriges Verhalten fällt nicht unter § 315b StGB (OLG Celle, Beschl. v. 04.07.1983 - 1 Ss 333/83, VerkMitt 1983, 87; BGH, Urt. v. 01.09.1967 - 4 StR 340/67, BGHSt 21, 301; BGH, Urt. v. 02.12.1982 - 4 StR 584/82, VRS 64, 267; OLG Koblenz, Urt. v. 14.08.1972 -
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