VG Karlsruhe - Urteil vom 17.04.2008
2 K 1787/07
Normen:
VwGO § 75 ; FahrlG § 10 § 11 § 14 ;

Anfechtungsklage; Verpflichtungsklage einschließlich Untätigkeitsklage; Widerspruchsverfahren einschließlich reformatio in peius im Widerspruchsverfahren; Fahrlehrer; nicht gewerblicher Kraftfahrzeugsachverständiger - Untätigkeitsklage; Klageabweisung; Fahrschulerlaubnis; Zuverlässigkeit; strafrechtliche Verurteilung

VG Karlsruhe, Urteil vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 2 K 1787/07

DRsp Nr. 2008/11269

Anfechtungsklage; Verpflichtungsklage einschließlich Untätigkeitsklage; Widerspruchsverfahren einschließlich reformatio in peius im Widerspruchsverfahren; Fahrlehrer; nicht gewerblicher Kraftfahrzeugsachverständiger - Untätigkeitsklage; Klageabweisung; Fahrschulerlaubnis; Zuverlässigkeit; strafrechtliche Verurteilung

»Eine Fahrschulerlaubnis kann regelmäßig nicht erteilt werden, wenn der Bewerber wegen eines im Rahmen der Berufsausübung als Fahrlehrer begangenen Verkehrsdelikts in erster Instanz verurteilt worden ist. Für eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 75 Satz 3 VwGO bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist deshalb kein Raum.«

Normenkette:

VwGO § 75 ; FahrlG § 10 § 11 § 14 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis und einer Zweigstellenerlaubnis.

Der Kläger besitzt seit 20.11.2000 die Fahrlehrererlaubnis für die Klasse BE. Seither war er bei mehreren Fahrschulen als angestellter Fahrlehrer beschäftigt.