OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.09.2008
OVG 1 N 80.07
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2; FeV Nr. 8 .1 Anlage 4 zu den; §§ 11; ; FeV 14; FeV Nr. 8 .2 Anlage 4 zu den; FeV 14;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 09.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 454.07

Anforderungen an das medizinisch-psychologische Gutachten zur Frage der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und eine diesbezügliche Prognose; Möglichkeit der hinreichenden Trennung von übermäßigen Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr durch den Inhabers einer Fahrerlaubnis; Gebührenerhebung für Zwangsgeldfestsetzung wegen unterlassener Ablieferung der Fahrerlaubnis

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen OVG 1 N 80.07

DRsp Nr. 2009/23751

Anforderungen an das medizinisch-psychologische Gutachten zur Frage der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und eine diesbezügliche Prognose; Möglichkeit der hinreichenden Trennung von übermäßigen Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr durch den Inhabers einer Fahrerlaubnis; Gebührenerhebung für Zwangsgeldfestsetzung wegen unterlassener Ablieferung der Fahrerlaubnis

1. Für die Beurteilung, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis übermäßigen Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr im Sinne von Nr. 8.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV hinreichend sicher zu trennen vermag, ist es unerheblich, ob er beim Führen eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen Fahrzeuges - insbesondere eines Fahrrades - auffällig geworden ist (wie BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 3 C 32.07 -); std. Rspr. des Senats, s. insb. OVG 1 S 100.08 2. Zu den Anforderungen an das medizinisch-psychologische Gutachten in einem solchen Falle.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juli 2007 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10 000.- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, 2; FeV Nr. 8 .1 Anlage 4 zu den; §§ 11; ; FeV 14;