KG - Beschluss vom 12.11.2008
12 U 49/08
Normen:
ZPO § 286; BGB § 1006 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 730/05

Anforderungen an den Nachweis des Eigentums an einem Kfz; Nachweis unfallbedingter Verletzungen durch Vorlage eines Attestes

KG, Beschluss vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 12 U 49/08

DRsp Nr. 2011/1991

Anforderungen an den Nachweis des Eigentums an einem Kfz; Nachweis unfallbedingter Verletzungen durch Vorlage eines Attestes

1.Dem Erlass eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die Begründung des Erstgerichts für das zutreffende Ergebnis ergänzt oder auswechselt. 2. War der Kläger, der das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt führte, nach seinem eigenen Vorbringen nie Eigentümer des Fahrzeugs, wirkt die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB nicht zu seinen Gunsten. 3. Es besteht keine Vermutung, dass die Diagnosen, die in einem zeitnah zum Unfall erstellten ärztlichen Attest enthalten sind, unfallbedingte Verletzungen beweisen; ein derartiges Attest ist nur ein gegebenenfalls von einem medizinischen Sachverständigen zu berücksichtigendes Indiz von eher untergeordneter Bedeutung (vergleiche BGH, Urt. v. 20. März 2008, VI ZR 254/05, MDR 2007, 969 = BGHReport 2007, 783 = VersR 2008, 235 [237 f.]; v. 3. Juni 2008, VI ZR 235/07, MDR 2008, 1115 = BGHReport 2008, 1034 = VersR 2008, 133).

1. Der Senat beabsichtigt einstimmig, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Berufungskläger erhalten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 286; BGB § 1006 Abs. 1 S. 1;

Gründe: