OLG Koblenz - Beschluss vom 15.12.2003
2 Ss 332/03
Normen:
StPO § 24 § 26a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 ; StVG § 24a § 25 ;
Fundstellen:
zfs 2004, 186
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 09.07.2003

Anforderungen an die Begründung der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags; Besorgnis der Befangenheit wegen Äußerungen des Bußgeldrichters

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.12.2003 - Aktenzeichen 2 Ss 332/03

DRsp Nr. 2005/20440

Anforderungen an die Begründung der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags; Besorgnis der Befangenheit wegen Äußerungen des Bußgeldrichters

1. Die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages wegen Verfahrensverschleppung muß gem. § 26a Abs. 2 S. 2 StPO die den Verwerfungsgrund ergebenden Umstände in einer Weise anführen und begründen, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Nachprüfung möglich ist.2. Äußerungen des Bußgeldrichters in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr, er werde das Fahrverbot nicht entfallen lassen, der Verteidiger sei ein Amokläufer und die Frage an den Betroffenen, ob er bei einer Prostituierten gewesen sei oder warum er sich schäme, sich zur Sache einzulassen, begründen die Besorgnis der Befangenheit.(Besorgnis der Befangenheit des Richters im Bußgeldverfahren; Ablehnung eines Befangenheitsantrags wegen Verfahrensverschleppung)