KG - Beschluss vom 15.02.2018
3 Ws (B) 55/18 - 122 Ss 26/18
Normen:
StPO § 267 Abs. 1; OWiG § 71; StVG § 24a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 341 OWi 443/17

Anforderungen an die Feststellungen bei Verurteilung nach § 24a StVG aufgrund einer Atemalkoholanalyse

KG, Beschluss vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 55/18 - 122 Ss 26/18

DRsp Nr. 2018/7831

Anforderungen an die Feststellungen bei Verurteilung nach § 24a StVG aufgrund einer Atemalkoholanalyse

Beruht die Verurteilung nach § 24a StVG auf einer Atemalkoholanalyse und soll das Urteil die bei standardisierten Messverfahren möglichen Vereinfachungen in Anspruch nehmen, so muss es mitteilen, welches Messegerät zum Einsatz gekommen ist.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Dezember 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1; OWiG § 71; StVG § 24a;

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 24 a Abs. 1 StVG nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 530,00 Euro verurteilt, nach § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und nach § 25 Abs. 2 a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene seine Rechtsbeschwerde gerichtet, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Die Verfahrensrügen sind, da sie nicht ansatzweise den Anforderungen des §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 StPO entsprechen, unzulässig; der Rechtsmittelführer hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg.