Der Betroffene befuhr am 10.7.1997 um 19.25 Uhr mit seinem Pkw die Staatsstraße S 2452 im Bereich der Ortschaft G. mit einer Geschwindigkeit von 56 km/h, obwohl die Höchstgeschwindigkeit wegen einer unübersichtlichen Kurve und einer Schulbushaltestelle durch Zeichen 274 auf 30 km/h beschränkt war.
Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße von 240 DM und ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats.
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