BayObLG - Beschluß vom 17.07.1998
2 ObOWi 242/98
Normen:
StVG § 25 Abs. 2 a ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1, § 41 Abs. 2, § 49 Abs. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 117
DAR 1998, 480
DRsp II(294)303c
NStZ-RR 1999, 59
NZV 1999, 50
VRS 96, 69
VerkMitt 1999, 17
VersR 1999, 907
VersR 2000, 907

Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei Überschreiten einer innerorts durch Verkehrszeichen zugelassenen höheren Geschwindigkeit

BayObLG, Beschluß vom 17.07.1998 - Aktenzeichen 2 ObOWi 242/98

DRsp Nr. 1998/20085

Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei Überschreiten einer innerorts durch Verkehrszeichen zugelassenen höheren Geschwindigkeit

»1. Nur bei Überschreiten einer innerorts durch Verkehrszeichen zugelassenen höheren Geschwindigkeit ist § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO anwendbar. Ist dagegen eine niedrigere Geschwindigkeit angeordnet, handelt es sich um ein Gebot, dessen Mißachtung § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO unterstellt ist.2. Für die Berechnung der Frist des § 25 Abs. 2 a StVG ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das frühere Fahrverbot rechtskräftig geworden ist.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2 a ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1, § 41 Abs. 2, § 49 Abs. 3 Nr. 4 ;

Sachverhalt:

Der Betroffene befuhr am 10.7.1997 um 19.25 Uhr mit seinem Pkw die Staatsstraße S 2452 im Bereich der Ortschaft G. mit einer Geschwindigkeit von 56 km/h, obwohl die Höchstgeschwindigkeit wegen einer unübersichtlichen Kurve und einer Schulbushaltestelle durch Zeichen 274 auf 30 km/h beschränkt war.

Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße von 240 DM und ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats.