Autor: Hofmann |
Die Haftungsausschlüsse sind in den §§ 104 ff. SGB VII geregelt.
Es handelt sich um die Rechtskreise
Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungsträgern, |
Ansprüche gegen den Unternehmer, |
Ansprüche gegen Arbeitskollegen. |
a) Versicherteneigenschaft
Alle aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Tätigen sind gem. § 2 Abs. 1 SGB VII unfallversichert. Für diese gilt der Haftungsausschluss des § 105 SGB VII ebenso wie bei Arbeitern und Angestellten öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder für Beamte und Zeitsoldaten bei einem Arbeitsunfall, der keinen Dienstunfall darstellt.
b) Eingliederung
Die Arbeitnehmer müssen in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden sein (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.1993 - 22 U 83/93, r+s 1995,
Erweitert wird die zivilrechtliche Haftungsbefreiung durch § 105 Abs. 2 SGB VII auf Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind.
c) Eingliederung bei Hilfeleistung
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