Arbeitsrecht

Autor: Hofmann

I. Privates Arbeitsrecht

1. Haftungsausschluss zwischen Arbeitnehmern

Die Haftungsausschlüsse sind in den §§ 104 ff. SGB VII geregelt.

Es handelt sich um die Rechtskreise

Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungsträgern,

Ansprüche gegen den Unternehmer,

Ansprüche gegen Arbeitskollegen.

a) Versicherteneigenschaft

Alle aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Tätigen sind gem. § 2 Abs. 1 SGB VII unfallversichert. Für diese gilt der Haftungsausschluss des § 105 SGB VII ebenso wie bei Arbeitern und Angestellten öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder für Beamte und Zeitsoldaten bei einem Arbeitsunfall, der keinen Dienstunfall darstellt.

b) Eingliederung

Die Arbeitnehmer müssen in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden sein (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.1993 - 22 U 83/93, r+s 1995, 101). Die Eingliederungsrechtsprechung zu § 636 RVO a.F. kann im Wesentlichen herangezogen werden. Der Eingliederungsbegriff gilt jetzt für Schädiger und Geschädigten. Er umfasst nur Personen desselben Betriebs, nicht eines anderen Konzernbetriebs. Die Eingliederung setzt nicht ein arbeitsrechtliches Verhältnis voraus, es genügen Tätigkeiten mit nur einer gewissen Regelmäßigkeit (BGH, Urt. v. 20.01.1998 - VI ZR 311/96, VersR 1998, 582).

Erweitert wird die zivilrechtliche Haftungsbefreiung durch § 105 Abs. 2 SGB VII auf Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind.

c) Eingliederung bei Hilfeleistung