OLG Hamm - Beschluss vom 18.06.2001
2 Ss OWi 455/01
Normen:
StVG § 24a; StPO § 267 ;
Fundstellen:
VRS 101, 53

Atemalkolmessung; Anforderungen an das tatrichterliche Urteil; Eichung; Sicherheitsabschlag

OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 455/01

DRsp Nr. 2001/9782

Atemalkolmessung; Anforderungen an das tatrichterliche Urteil; Eichung; Sicherheitsabschlag

»Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG muss dem tatrichterlichen Urteil nicht nur die Messmethode zu entnehmen sein, sondern auch, mit welchem Bauart zugelassenen Messgerät die Messergebnisse gewonnen sind, dass dieses Messgerät gültig geeicht war und dass die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt sind.«

Normenkette:

StVG § 24a; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässigen Fahrens eines KFZ mit 0,9 o/oo zu einer Geldbuße von 500,00 DM verurteilt" und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt (Verstoß gegen "§§ 24 A I, Nr. 1, 25, 49 StVO "). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er u.a. geltend macht, das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Messung des verwendeten Atemalkoholmessgerätes 7110 Evidential zutreffend sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zu verwerfen, dass der Betroffene wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,40 mg/l geführt hat, verurteilt ist.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch - vorläufig - Erfolg.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: