Name der
Versicherung
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Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr... Versicherungsnehmer... ist auf den Wagen meines Mandanten aufgefahren, der ohne zwingenden Grund abbremste.
Jedoch ist in dem Abbremsen allein kein so verkehrswidriges Verhalten meines Mandanten zu sehen, als dass das Fehlverhalten Ihre... auffahrenden Versicherungsnehmer... unberücksichtigt bleiben könnte. Vielmehr muss das Fehlverhalten Ihre... Versicherungsnehmer... immer noch als das bestimmende bewertet werden.
Eine entsprechende Schadensabwägung ergibt einen doppelt so hohen Haftungsanteil für Ihre... Versicherungsnehmer..., d.h., der Schaden ist mit 2/3 zu 1/3 zu Ihren Lasten zu verteilen (KG, Urt. v. 13.02.2006 - 12 U 70/05,
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