OLG Hamm - Beschluss vom 19.07.2001
4 Ss 486/01
Normen:
StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 § 316 Abs. 1 ;

Aufhebung; Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr; Vorsatz; Fahrlässigkeit; Vorkehrungen gegen Trunkenheitsfahrt; BAK; Blutalkoholkonzentration

OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2001 - Aktenzeichen 4 Ss 486/01

DRsp Nr. 2002/264

Aufhebung; Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr; Vorsatz; Fahrlässigkeit; Vorkehrungen gegen Trunkenheitsfahrt; BAK; Blutalkoholkonzentration

»Zur Annahme von Vorsatz bei Straßenverkehrsgefährdung«

Normenkette:

StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 § 316 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Rheine hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch zwölf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Zum Tatgeschehen hat der Amtsrichter festgestellt:

"Der Angeklagte befuhr am 30.09.2000 in Emsdetten gegen 23:10 Uhr öffentliche Straßen mit dem Pkw VW, ST- XM 516 und zwar unter anderem den Buchenweg. Infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit verursachte er einen Verkehrsunfall, indem er auf die Zeugin H. auffuhr und diese, wenn auch nicht erheblich, verletzte.

Bei der Unfallaufnahme stellte die Polizei alkoholische Beeinträchtigung fest und veranlaßte deshalb die Entnahme einer Blutprobe. Diese wurde um 23:57 Uhr gezogen und ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,65 (.