VG Freiburg - Beschluss vom 08.08.2008
1 K 1161/08
Normen:
VwGO § 80 Abs. 4 ; FeV § 46 Abs. 1 ;

Aufschiebende Wirkung; Fahrerlaubnis: Aussetzung des Sofortvollzugs durch die Behörde; Widerruf der Vollzugsaussetzung; Medizinisch-psychologisches Gutachten; Konsum harter Drogen

VG Freiburg, Beschluss vom 08.08.2008 - Aktenzeichen 1 K 1161/08

DRsp Nr. 2008/18086

Aufschiebende Wirkung; Fahrerlaubnis: Aussetzung des Sofortvollzugs durch die Behörde; Widerruf der Vollzugsaussetzung; Medizinisch-psychologisches Gutachten; Konsum harter Drogen

»1. Wie die Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), sind auch die Aussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO und ihr Widerruf keine mit Widerspruch/Anfechtungsklage anzufechtenden Verwaltungsakte. Rechtsschutz in diesem Zusammenhang richtet sich stets nach § 80 Abs. 5 VwGO. 2. Auch im summarischen Verfahren kann es genügend Beweisanzeichen für den Konsum von (hier: harten) Drogen geben.«

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 4 ; FeV § 46 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 ist zulässig. Er richtet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 14.2.2008. Mit dieser Entscheidung wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen (Nr. 1) und er wurde zur unverzüglichen, spätestens aber bis 28.2.2008 zu erfüllenden Abgabe seines Führerscheins verpflichtet (Nr. 2). Der Sofortvollzug dieser beiden Maßnahmen wurde in Nr. 4 angeordnet. Zuvor wurde noch in Nr. 3 die zwangsweise Einziehung des Führerscheins durch den Vollzugsdienst angedroht, sollte der Antragsteller der Abgabeaufforderung nicht Folge leisten. Schließlich findet sich in Nr. 6 der Entscheidung die Festsetzung von Verwaltungsgebühren (120,-- EUR) und Zustellungsauslagen (2,63 EUR).