Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.11.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.10.2017 wird hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheids wiederhergestellt, hinsichtlich dessen Ziffer 4 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 11.250,00 Euro festgesetzt.
I.
Der XXX geborene Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen eine ihm gegenüber für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung sowie der Abgabeaufforderung hinsichtlich seines schweizerischen Führerscheins.
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