VG Karlsruhe - Beschluss vom 06.03.2018
3 K 15699/17
Normen:
FeV § 47 Abs. 1; FeV § 47 Abs. 2 S. 1;

Ausländischer Führerschein; Vorlage; Ablieferung

VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.03.2018 - Aktenzeichen 3 K 15699/17

DRsp Nr. 2018/6906

Ausländischer Führerschein; Vorlage; Ablieferung

Die Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe eines ausländischen Führerscheins bis nach Bestandskraft des Bescheids ist keine Vorlage im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 FeV. Die Vorlage im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 FeV dient allein dem Zweck, gemäß § 47 Abs. 2 S. 2 und 3 FeV auf dem Führerschein zu vermerken, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dieser Vermerk ist unmittelbar bei Vorlage des ausländischen Führerscheins anzubringen, nicht erst nach Bestandskraft des Bescheids.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.11.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.10.2017 wird hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheids wiederhergestellt, hinsichtlich dessen Ziffer 4 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 11.250,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 47 Abs. 1; FeV § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der XXX geborene Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen eine ihm gegenüber für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung sowie der Abgabeaufforderung hinsichtlich seines schweizerischen Führerscheins.