Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Der Vorfahrtsberechtigte muss gegenüber
Sonderrechtsfahrzeugen (§ 35 Abs. 1 StVO : Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst, sowie § 35 Abs. 5a StVO : Rettungsdienst) und |
Wegerechtsfahrzeugen (§ 38 Abs. 1 StVO : "Blaues Blinklicht und Einsatzhorn", mehr Informationen dazu in Teil 4/13.2) |
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