Ausnahmen von Vorfahrtsregeln

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Verzicht

Der Vorfahrtsberechtigte muss gegenüber

Sonderrechtsfahrzeugen (§ 35 Abs. 1 StVO : Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst, sowie § 35 Abs. 5a StVO : Rettungsdienst) und

Wegerechtsfahrzeugen (§ 38 Abs. 1 StVO : "Blaues Blinklicht und Einsatzhorn", mehr Informationen dazu in Teil 4/13.2)

auf sein Vorfahrtsrecht verzichten.