Definition der Vorfahrt

Autoren: Schäfer/Urbanik

Vorfahrt ist ein Unterfall des Vorrangs.

Die StVO gibt in zahlreichen Bestimmungen einzelnen, konkreten Verkehrsteilnehmern die Befugnis, ihren Weg fortzusetzen vorrangig vor anderen, wartepflichtigen Verkehrsteilnehmern. Beispiele sind u.a. §§ 7 Abs. 4, 19, 20 Abs. 5, 26 StVO.

Die Vorfahrt des § 8 StVO regelt einen speziellen Fall, den Vorrang an Kreuzungen und Einmündungen. Vorfahrt ist damit das vorrangige Recht des einen Fahrzeugführers, beim Zusammentreffen mehrerer, aus verschiedenen, dem fließenden Verkehr dienenden öffentlichen Straßen in einer Kreuzung oder Einmündung derart aufeinander zukommen, dass sich die Fahrlinien schneidend, berührend oder einander hemmend nähern; beim Abbiegen des Vorfahrtberechtigten genießt er Vorrang bis er die Vorfahrtstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeuges verlassen hat (BGHSt 12, 230; BGH, VRS 10, 19; BGH, VerkMitt 1965, 27; unter Berücksichtigung von Entfernung und Geschwindigkeit ist die Gefahr einer Kollision der Fahrzeuge nicht auszuschließen: OLG Zweibrücken, VRS 57, 310). Die gesetzliche Vorfahrtsregelung soll den zügigen Verkehr auf bevorrechtigten Straßen gewährleisten und damit durch klare und sichere Verkehrsregeln auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen (BGH, Urt. v. 27.05.2014 - VI ZR 279/13).