OLG Hamm - Beschluss vom 27.09.2001
2 Ss OWi 642/01
Normen:
StPO § 381 ; OWiG § 71 ; BKatV § 2 ;

ausreichende Feststellungen; wirksame Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid; Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch; Absehen vom Fahrverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 642/01

DRsp Nr. 2001/15706

ausreichende Feststellungen; wirksame Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid; Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch; Absehen vom Fahrverbot

»Zur Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch und zum Absehen vom Fahrverbot«

Normenkette:

StPO § 381 ; OWiG § 71 ; BKatV § 2 ;

Gründe:

I.

Gegen die Betroffene ist durch Bußgeldbescheid des Kreises Unna vom 15. Juni 2000 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 150,00 DM sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt worden. Nachdem die Betroffene dagegen Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht sie wegen fahrlässigen Verstoßes nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 300,00 DM verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat es abgesehen.

Das Urteil, das das Amtsgericht - gestützt auf § 77 b Abs. 1 OWiG - zunächst nicht begründet hatte, ist der Staatsanwaltschaft Hagen am 16. Januar 2001 zugestellt worden. Nachdem die Staatsanwaltschaft Hagen am 23. Januar 2001 - zunächst unbeschränkt - Rechtsbeschwerde eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt hatte, hat das Amtsgericht entsprechend § 77 b Abs. 2 OWiG die Urteilsgründe nachträglich wie folgt abgefasst: