Am 4.7.1999 gegen 3.48 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem Pkw, Marke VW, amtliches Kennzeichen .... die M.Straße in S.
Eine am 4.7.1999 um 4.10 Uhr mit dem Dräger-Alkotest-Gerät durchgeführte Alkoholüberprüfung ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l.
Eine bereits vorher mit dem Alcomat um 3.49 Uhr durchgeführte Messung ergab eine AAK von 0,91 Promille.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l zu einer Geldbuße von 500 DM und einem einmonatigen Fahrverbot.
Mit der Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Das Amtsgericht habe offen gelassen, ob es sich bei der im Urteil festgestellten Atemalkoholkonzentration um einen Mittelwert oder Einzelwert handelte. Sollte eine Mittelwertbildung vorgenommen worden sein, sei diese wegen Verstoßes gegen das Aufrundungsverbot fehlerhaft.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Die erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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