1.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen "fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 24 a Abs. 1 Nr. 1, 25 StVG " eine Geldbuße von 500 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unzulässig. Ihr fehlt eine den Anforderungen der §§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG genügende Begründung.
2.
Gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG 344 Abs. 2 Satz 1 StPO muss aus der Rechtsmittelbegründung hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird.
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