OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.02.2001
2a Ss (OWi) 29/01- (OWi) 14/01 III
Normen:
StPO § 344 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
StA Wuppertal - 70 Js 4901/00 ,

Begründung der Rechtsbeschwerde; Angriffe auf Beweiswürdigung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 2a Ss (OWi) 29/01- (OWi) 14/01 III

DRsp Nr. 2001/6515

Begründung der Rechtsbeschwerde; Angriffe auf Beweiswürdigung

»1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht in zulässiger Weise begründet, wenn sie lediglich Einzelausführungen enthält, die sich in Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung erschöpfen ohne deutlich zu machen, ob das Urteil als materiellrechtlich fehlerhaft beanstandet wird. 2. Die Behauptung, der Zweifelssatz sei verletzt, belegt keinen Rechtsfehler der tatrichterlichen Beweiswürdigung, wenn nur beanstandet wird, der Tatrichter habe nicht gezweifelt, obwohl er hätte zweifeln müssen.«

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 ;

Gründe:

1.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen "fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 24 a Abs. 1 Nr. 1, 25 StVG " eine Geldbuße von 500 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unzulässig. Ihr fehlt eine den Anforderungen der §§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG genügende Begründung.

2.

Gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG 344 Abs. 2 Satz 1 StPO muss aus der Rechtsmittelbegründung hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird.