OLG Bamberg - Beschluss vom 20.08.2008
3 Ss OWi 966/08
Normen:
StVG § 24a; StVG § 25 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DAR 2009, 39
VRA 2009, 48
VRR 2009, 33

Berücksichtigung der beruflichen Situation des Betroffenen bei Verhängung und Bemessung des Fahrverbots; Voraussetzungen des Absehens vom Regelfahrverbot; Anforderungen an die Feststellung des Existenzverlustes bei Verhängung eines Fahrverbots

OLG Bamberg, Beschluss vom 20.08.2008 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 966/08

DRsp Nr. 2009/24705

Berücksichtigung der beruflichen Situation des Betroffenen bei Verhängung und Bemessung des Fahrverbots; Voraussetzungen des Absehens vom Regelfahrverbot; Anforderungen an die Feststellung des Existenzverlustes bei Verhängung eines Fahrverbots

1. Der Tatrichter bleibt auch in den Fällen des § 24 a StVG aufgrund des rechtsstaatlichen Übermaßverbotes verpflichtet, sich mit möglichen Folgen eines Fahrverbots für den Betroffenen auseinanderzusetzen, wenn dieser einen durch das Fahrverbot drohenden Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz vorgetragen hat. 2. Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach § 25 I 2 StVG kann nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art in Betracht kommen oder wenn wegen besonderer Umstände das Tatgeschehen ausnahmsweise aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a I StVG derart herausfällt, dass die Verhängung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre (Anschluss an BGHSt 38,125/134; OLG Saarbrücken VRS 102, 458 ff. sowie OLG Bamberg, Beschluss vom 11.03.2005 - 2 Ss OWi 236/05). 3. Angaben eines Betroffenen, es drohe bei Verhängung eines Fahrverbots der Existenzverlust, dürfen nicht ungeprüft übernommen oder ohne hinreichende Ausschöpfung sonstiger Beweismittel nur einer an der Oberfläche verbleibenden Plausibilitätsprüfung unterzogen werden.

Normenkette: