Der Jugendrichter beim Amtsgericht Mainz hatte den Angeklagten, der zur Tatzeit Heranwachsender gewesen war, unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt.
Gegen dieses am 24. August 2000 zugestellte Urteil legte er, vertreten durch seinen Verteidiger, form- und fristgerecht Berufung ein.
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