OLG Koblenz - Beschluss vom 07.02.2001
1 Ss 311/00
Normen:
StPO § 318, § 302 ;
Vorinstanzen:
StA Mainz - 3123 Js 24963/99 jug.,

Berufung; Rechtsmittel; Beschränkung; Rücknahme; Teilrücknahme; Rechtsmittelbeschränkung; Berufungsbeschränkung; Ermächtigung; Vollmacht, ausdrückliche

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.02.2001 - Aktenzeichen 1 Ss 311/00

DRsp Nr. 2001/9555

Berufung; Rechtsmittel; Beschränkung; Rücknahme; Teilrücknahme; Rechtsmittelbeschränkung; Berufungsbeschränkung; Ermächtigung; Vollmacht, ausdrückliche

»Der Verteidiger kann bei Einlegung der Berufung zwar ohne besondere Ermächtigung innerhalb der Frist des § 317 StPO das Rechtsmittelziel konkretisieren. Geschieht dies aber nicht oder wird - wie vorliegend - überhaupt keine Berufungsbegründung abgegeben, so gilt der gesamte Inhalt des Urteils als angefochten (§ 318 StPO). Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist kann das Rechtsmittel nur noch durch Teilrücknahme nach § 302 StPO beschränkt werden (s. auch Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 - 1 Ss 5/00 - ). Der Verteidiger bedarf dafür einer ausdrücklichen Ermächtigung, die sich auf das konkrete Rechtsmittel beziehen muss (s. auch BGH NStZ 2000, 665).«

Normenkette:

StPO § 318, § 302 ;

Gründe:

Der Jugendrichter beim Amtsgericht Mainz hatte den Angeklagten, der zur Tatzeit Heranwachsender gewesen war, unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt.

Gegen dieses am 24. August 2000 zugestellte Urteil legte er, vertreten durch seinen Verteidiger, form- und fristgerecht Berufung ein.