OLG Hamm - Beschluss vom 08.11.2001
2 Ss OWi 967/01
Normen:
OWiG § 80 a § 17 ; BKatV § 2 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 381
VRS 102, 60

Besetzung des Bußgeldsenats; Zumessungserwägungen bei Erhöhung der Geldbuße nach Absehen vom Fahrverbot; Ermessen des Tatrichters

OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 967/01

DRsp Nr. 2002/189

Besetzung des Bußgeldsenats; Zumessungserwägungen bei Erhöhung der Geldbuße nach Absehen vom Fahrverbot; Ermessen des Tatrichters

»1. Hat der Amtsrichter von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen und verfolgt die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Verhängung eines Fahrverbots mit der Rechtsbeschwerde nicht mehr weiter, sondern hat die zunächst eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgenommen, ist der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts nur mit einem Richter besetzt, wenn noch der Betroffene gegen seine Verurteilung Rechtsbeschwerde eingelegt hat, über die noch zu entscheiden ist. 2. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Entscheidung wegen Absehens von einem Fahrverbot eine erhöhte Geldbuße festzusetzen.«

Normenkette:

OWiG § 80 a § 17 ; BKatV § 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 20. Juni 2001 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 DM festgesetzt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.