Bestimmung des Nettoeinkommens

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Wirtschaftliche Situation

Die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteilsspruchs sind maßgeblich (BGH, Urt. v. 16.01.1979 - 1 StR 575/78, BGHSt 28, 362). Die absehbare zukünftige Entwicklung ist mit zu berücksichtigen. Da das durchschnittliche Einkommen berechnet wird, sind vorübergehende wirtschaftliche Zwangslagen ohne Bedeutung. Einkommensänderungen nach oben oder nach unten sind zu berücksichtigen. Sicher wegfallende Einnahmequellen sind bei der Bemessung der Geldstrafe nicht mehr zu berücksichtigen. Insbesondere bei Fahrerlaubnisentziehung mit drohendem Arbeitsplatzverlust ist hieran zu denken. Das festgestellte oder geschätzte (§ 40 Abs. 3 StGB) Einkommen ist auf den Zeittag (nicht Arbeitstag) umzurechnen.

Steuerrechtliche Grundsätze spielen untergeordnete Rolle

Die Feststellung des Nettoeinkommens unterliegt strafrechtlicher Wertung. Steuerliche Grundsätze, insbesondere Abschreibungen etc., spielen nur untergeordnete Rollen. Es gilt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bezüglich aller Einkünfte aus selbständigen, nicht selbständigen oder sonstigen Einkunftsarten. Betrieblich bedingte Verluste oder Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit sind abzuziehen. Damit werden berücksichtigt:

Arbeitseinkommen auf real zu wertender Basis.

Arbeitslose - hier ist das Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung etwaiger Sperrfristen relevant.

(LG Köln, Urt. v. 07.10.2010 - zu Hartz IV).