Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteilsspruchs sind maßgeblich (BGH, Urt. v. 16.01.1979 -
Die Feststellung des Nettoeinkommens unterliegt strafrechtlicher Wertung. Steuerliche Grundsätze, insbesondere Abschreibungen etc., spielen nur untergeordnete Rollen. Es gilt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bezüglich aller Einkünfte aus selbständigen, nicht selbständigen oder sonstigen Einkunftsarten. Betrieblich bedingte Verluste oder Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit sind abzuziehen. Damit werden berücksichtigt:
Arbeitseinkommen auf real zu wertender Basis. |
Arbeitslose - hier ist das Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung etwaiger Sperrfristen relevant. |
(LG Köln, Urt. v. 07.10.2010 - zu Hartz IV). |
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