Abzüge

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Nettoeinkommen

Das Nettoeinkommen ist relevant. Dieses sind die tatsächlich erzielten Einkünfte abzüglich bestimmter Belastungen. Hierbei hat die Rechtsprechung anerkannt:

Abzüge

Laufende Steuern.

Sozialabsicherungen (Kranken- und Altersversicherung); bei Selbständigen in Höhe der Abzüge für Nichtselbständige.

Werbungskosten.

Betriebsausgaben bei Selbständigen (ohne Geldstrafen, Bußgelder und Spenden).

Verluste.

Wertverluste/Abschreibungen, jedoch nur die, die der realen Einkommensminderung und nicht den steuerlichen AVA-Tabellen entsprechen (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.02.1993 - 1 Ss 148/92, MDR 1993, 887).

Unterhaltsverpflichtungen: über die tatsächlich erbrachten Leistungen, auch wenn sie höher als die rechtlich geschuldeten sind (BayObLG, Beschl. v. 12.01.1988 - RReg 2 St 468/87, NStZ 1988, 499). Düsseldorfer Tabelle bzw. andere Unterhaltstabellen geben Anhaltspunkte.

Unterhaltsverpflichtungen pauschaliert: Teilweise werden auch pauschale Abzüge für Unterhaltsverpflichtungen gemacht, z.B. für nicht erwerbstätigen Ehepartner 25 %, für jedes unterhaltene Kind 15 %, maximal insgesamt 50 % (OLG Braunschweig, Beschl. v. 06.01.2016 - 1 Ss 67/15, NStZ-RR 2016, 167: angemessene Berücksichtigung).

Nicht: sonstige Verbindlichkeiten. Ausnahme: Schuldzinsen, Tilgungs- und Zinsaufwendungen für selbstgenutztes Eigenheim im bestimmten Umfang.