Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Das Nettoeinkommen ist relevant. Dieses sind die tatsächlich erzielten Einkünfte abzüglich bestimmter Belastungen. Hierbei hat die Rechtsprechung anerkannt:
Laufende Steuern. |
Sozialabsicherungen (Kranken- und Altersversicherung); bei Selbständigen in Höhe der Abzüge für Nichtselbständige. |
Werbungskosten. |
Betriebsausgaben bei Selbständigen (ohne Geldstrafen, Bußgelder und Spenden). |
Verluste. |
Wertverluste/Abschreibungen, jedoch nur die, die der realen Einkommensminderung und nicht den steuerlichen |
Unterhaltsverpflichtungen: über die tatsächlich erbrachten Leistungen, auch wenn sie höher als die rechtlich geschuldeten sind (BayObLG, Beschl. v. 12.01.1988 - |
Unterhaltsverpflichtungen pauschaliert: Teilweise werden auch pauschale Abzüge für Unterhaltsverpflichtungen gemacht, z.B. für nicht erwerbstätigen Ehepartner 25 %, für jedes unterhaltene Kind 15 %, maximal insgesamt 50 % (OLG Braunschweig, Beschl. v. 06.01.2016 - |
Nicht: sonstige Verbindlichkeiten. Ausnahme: Schuldzinsen, Tilgungs- und Zinsaufwendungen für selbstgenutztes Eigenheim im bestimmten Umfang. |
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|