Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Maßstab für die Festsetzung der Anzahl der Tagessätze sind die Strafzumessungsgründe des § 46 StGB. Lediglich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden, da in einem zweiten Schritt berechnet, außer Acht gelassen. Die Schuldangemessenheit der Anzahl der Tagessätze kann anhand der ansonsten zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafe überprüft werden.
Nach diesem individuellen Schuldmaßstab sind Richtlinien, gängige Gerichtspraxis aufgrund Absprachen der Richter bzw. der Staatsanwälte, kritisch zu betrachten. Der BGH, Beschluss vom 14.01.2021 -
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