Autor: Kahles |
Die Aufwendungen naher Familienangehöriger für Besuche des Verletzten im Krankenhaus werden unter eingeschränkten Voraussetzungen übernommen: Der Besucher muss einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Verletzten haben, so dass also nur die Kosten für Besuche der Kinder oder des Ehegatten übernommen werden.
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